LEX SALICA: BEGINN DES SALFRÄNKISCHEN GESETZES II,1: VOM SCHWEINEDIEBSTAHL
Wenn irgend jemand ein saugendes Ferkel aus dem ersten oder aus dem mittelsten Gehege stiehlt und dessen überführt wird, zahle 3 Schillinge außer dem Wertersatz und dem Weigerungsgeld.
=Fon diubiu suino, 1. So hwer so suganti farah forstilit fon deru furistun stigu erdo in metalostun, inti des giwunnan wirdit, gelte sol III, foruzan haubitgelt inti widriun.
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Es folgen 9 weitere lustige Paragraphen über Schweinediebstahl:
2.) aus dem 3. Gehege
3.) Ferkel aus einem verschlossenen Gehege
4.) Ferkel auf dem Feld in Beisein eines Hirten (unfähig!)
5.) Ferkel, das ohne die Mutter leben kann.
6.) Sau, die beim Diebstahl gestoßen wird, so daß sie die Ferkel verliert.
7.) Sau plus Ferkel
8.) einjähriges Ferkel
9.) zweijähriges Schwein
10.) von Menschen aufgezogenes Tier
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Ob es wohl damals Juristen gab, die darauf spezialisiert waren?
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E.
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